Corona-Hilfe Informationen zum Hilfsprogramm für freischaffende Künstlerinnen und Künstler

+++ Update vom 16. November 2020 +++
Ein Update zu den neuen Hilfsprogrammen für Kunst und Kultur in Bayern vom November 2020 finden Sie unter: 
wk.bayern.de/corona.
Bitte beachten Sie dazu auch unsere aktuelle Online-Meldung mit neuen Informationen.
+++ Update Ende +++

Hier finden Sie Informationen zum Hilfsprogramm des Freistaats für freischaffende Künstlerinnen und Künstler.

Das vom bayerischen Ministerpräsidenten Dr. Markus Söder angekündigte und vom Ministerrat beschlossene Hilfsprogramm für freischaffende Künstlerinnen und Künstler wurde zur Sicherung des Lebensunterhalts und Kompensation von Honorarausfällen infolge der Corona-bedingten Schließungen von Kultureinrichtungen und Veranstaltungsausfällen aufgelegt. 140 Millionen Euro waren dafür vorgesehen. Das Hilfsprogramm für Künstlerinnen und Künstler wurde nach Rückmeldungen aus der Szene für einen erweiterten Kreis der Anspruchsberechtigten umgesetzt:

Antragsberechtigt waren freischaffende Künstlerinnen und Künstler mit Hauptwohnsitz in Bayern, wenn sie nach Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind oder nachweisen können, dass sie ihren Lebensunterhalt überwiegend mit erwerbsmäßiger künstlerischer Tätigkeit verdienen, auch wenn sie nicht über die KSK versichert sind, inhaltlich aber die Kriterien der KSK für eine künstlerische Tätigkeit erfüllen. Mit diesem „Modell KSK Plus“ werden die Kriterien für eine Mitgliedschaft angelegt, ohne formal eine KSK-Mitgliedschaft zu fordern, was etwa punktuell beschäftigten Künstlerinnen und Künstlern (z.B. Schauspielerinnen und Schauspielern) eine Unterstützung ermöglicht. 

Die Künstlerinnen und Künstler konnten über drei Monate monatlich bis zu 1.000 Euro erhalten, wenn ihre fortlaufenden Einnahmen aufgrund der Corona-Pandemie zur Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht ausreichen.

Der Bayerische Ministerrat hatte am 26. Mai 2020 beschlossen, dass auch freischaffende Künstlerinnen und Künstler antragsberechtigt sein sollen, die Leistungen nach der „Soforthilfe Corona“ des Freistaats Bayern und des Bundes von weniger als insgesamt 3.000 Euro bezogen haben. Die Leistungen nach der „Soforthilfe Corona“ werden hierzu auf die Leistungen nach dem Künstlerhilfsprogramm angerechnet. Mit Leistungen nach dem Künstlerhilfsprogramm kann damit eine Aufstockung der Hilfsleistungen auf insgesamt bis zu 3.000 Euro erfolgen.

Eine Antragstellung für das Hilfsprogramm für Künstlerinnen und Künstler des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst war für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 30. September 2020 möglich.

Für Informationen und Fragen zum Künstlerhilfsprogramm wenden Sie sich bitte per E-Mail an die für Sie zuständige Bezirksregierung. Die zuständige Bezirksregierung richtet sich nach Ihrem Wohnsitz. 

Bei Fragen bzw. Änderungen zu Ihrem Antrag bzw. Bescheid wenden Sie sich bitte ebenfalls per E-Mail unter Angabe Ihrer Fall-Nummer an Ihre zuständige Bezirksregierung:

Oberbayern an: kuenstlerhilfsprogramm@reg-ob.bayern.de 

Niederbayern an: kuenstlerhilfsprogramm@reg-nb.bayern.de 

Schwaben an: kuenstlerhilfe@reg-schw.bayern.de 

Oberpfalz an: kuenstlerhilfe@reg-opf.bayern.de 

Oberfranken an: kuenstlerhilfsprogramm@reg-ofr.bayern.de 

Mittelfranken an: kuenstlerhilfeprogramm@reg-mfr.bayern.de 

Unterfranken an: kuenstlerhilfsprogramm@reg-ufr.bayern.de 

Informationen zu aktuellen Entwicklungen finden Sie hier: https://www.stmwk.bayern.de.

FAQ Künstlerhilfsprogramm (Stand: 16. Juni 2020)

Wer kann einen Antrag auf Gewährung einer finanziellen Hilfe aus dem Künstlerhilfsprogramm des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst stellen?

Antragsberechtigt sind freischaffende Künstlerinnen und Künstler mit bestehendem Hauptwohnsitz in Bayern (Stichtag: 01.04.2020), die eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben sowie glaubhaft machen können, dass sie durch Einkommensausfälle aufgrund der Corona-Pandemie (z. B. durch Corona-bedingte Absagen von Veranstaltungen oder die Schließung von Kultureinrichtungen) in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, sodass die Einnahmen nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können.

Bitte beachten Sie auch die weiteren, untenstehenden Informationen.

Wo kann der Antrag gestellt werden?

Der Antrag ist elektronisch unter https://www.kuenstlerhilfe-corona.bayern zu stellen.

Der Link zur Antragstellung kann über die Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst erreicht werden. Die Anträge werden automatisch an die örtlich zuständige Bewilligungsstelle (Bezirksregierung) weitergeleitet.

Nach Eintragung der persönlichen Daten in den Online-Antrag ist ein Verifizierungscode anzufordern, der an die im Online-Antrag angegebene E-Mail-Adresse versendet wird. Sollten Sie keinen Verifizierungscode per E-Mail erhalten, kontrollieren Sie bitte Ihren Spam-Ordner oder die korrekte Eingabe der angegebenen E-Mail-Adresse.

Ab und bis wann kann ein Antrag gestellt werden?

Der Antrag kann seit 19.05.2020 bis längstens 30.09.2020 für bis zu maximal drei aufeinanderfolgende Monate gestellt werden. Der Leistungszeitraum beginnt frühestens mit dem Monat des Antragseingangs bei der Bewilligungsstelle. Eine Antragstellung für zurückliegende Monate ist nicht möglich.

Welche Unterlagen sind bereitzuhalten und im Verlauf der Antragstellung hochzuladen?

Folgende Angaben werden benötigt (vgl. auch die Ausfüllhinweise zum Antragsformular für die Künstlerhilfe unten auf dieser Seite unter der Rubrik Weitere Informationen):

  • KSK-Nummer
  • Steuer-Identifikations-Nummer
  • Adresse, IBAN, E-Mail-Adresse
  • Falls keine Mitgliedschaft in der KSK vorliegt, einer der folgenden Nachweise für die erwerbsmäßige Tätigkeit als freischaffende*r Künstler*in:
     

  - Aktuelle Umsatzsteuervoranmeldung des vorausgehenden Vierteljahres
  - Gewinnermittlung für das vorausgehende Jahr 
  - Aufstellung der Einnahmen des letzten Jahres
    (z. B. auf der Basis der Steuererklärung)
  - Honorarverträge
  - Nachweis einer abgeschlossenen künstlerischen oder publizistischen Ausbildung
  - Nachweis einer Mitgliedschaft in einem künstlerischen oder publizistischen
    Berufsverband
  - Nachweis einer Mitgliedschaft in einer Verwertungsgesellschaft (z. B. VG Wort)
  - Listung bei professionellen künstlerischen Berufsvermittlungsagenturen

  • Summe der Einnahmen (als Prognose) in den drei gewünschten  aufeinanderfolgenden Monaten (Honorare, Einkünfte aus Angestelltenverhältnis, Mieteinnahmen aus dem In- und Ausland, Unterhaltsleistungen, Renteneinkünfte oder Deutsche Künstlerhilfe des Bundespräsidenten)
  • Summe der Ausgaben für den Lebensunterhalt (z. B. für Ernährung, Kleidung, Unterkunft, Hausrat, Heizung, Strom, Wasser, Kranken- und Pflegeversicherung, Telefon). Die Kosten für Ernährung und Kleidung müssen lediglich nachvollziehbar sein. Lebenshaltungskosten, die vom Antragsteller für sich selbst sowie für seine Unterhaltsberechtigten tatsächlich getragen werden, können in voller Höhe und nicht personenanteilig angegeben werden.
  • Korrekturen der Einnahmen sind natürlich möglich, bitte summarisch nach ggf. Rechnungseingang am Ende des Beantragungszeitraums direkt an die Bewilligungsstelle (Regierungen) melden, Rückzahlungs-Modus wird seitens der Regierungen mitgeteilt

HINWEIS zur Antragstellung per Smartphone

Derzeit kommt es beim Ausfüllen des Online-Antrags mit dem Smartphone teilweise noch zu Einschränkungen. An der Problembeseitigung wird mit Hochdruck gearbeitet. Die Antragsteller werden gebeten, ggf. auf ein anderes Endgerät (PC, Laptop, Tablet) auszuweichen.

Wie kann nachgewiesen werden, dass die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird?

Für den Nachweis bestehen zwei Möglichkeiten, die der Antragsteller im Online-Antrag auswählen kann.

Alternative 1:

Versicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (Stichtag: 01.04.2020). Der Nachweis kann im Online-Antrag über eine Bestätigung einer Versicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (Stichtag: 01.04.2020) erbracht werden. Die Versicherungsnummer (im Online-Antrag: 12-stellige KSK-Nummer) ist zwingend im Online-Antrag anzugeben. Weitere Nachweise sind in diesem Fall nicht erforderlich.

oder

Alternative 2:

Versicherung, den Lebensunterhalt überwiegend aus erwerbsmäßiger   künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit gemäß dem Katalog der Künstlersozialkasse zu bestreiten, verbunden mit einem im Online-Antrag zwingend hochzuladenden Nachweis.

Der unter Nr. Alternative 2 genannte Tätigkeitskatalog der Künstlersozialkasse ist im Online-Antrag mit einem Drop-Down-Feld hinterlegt und unter: https://www.kuenstlersozialkasse.de/fileadmin/Dokumente/Mediencenter_Unternehmer_Verwerter/Informationsschriften/Info_06_-_Kuenstlerische_publizistische_Taetigkeiten_und_Abgabesaetze.pdf einsehbar.

Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten, die nicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind, weisen ihre überwiegend erwerbsmäßige künstlerische oder publizistische Tätigkeit im Online-Antrag durch Upload eines aussagekräftigen Nachweises nach. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

  • Aktuelle Umsatzsteuervoranmeldung des vorausgehenden Vierteljahres

  • Gewinnermittlung für das vorausgehende Jahr

  • Aufstellung der Einnahmen des letzten Jahres

  • Honorarverträge

  • Nachweis einer abgeschlossenen künstlerischen oder publizistischen Ausbildung

  • Nachweis einer Mitgliedschaft in einem künstlerischen oder publizistischen Berufsverband

  • Nachweis einer Mitgliedschaft in einer Verwertungsgesellschaft

  • Listung bei professionellen künstlerischen Berufsvermittlungsagenturen

Wie hoch ist die Finanzhilfe?

Die Finanzhilfe wird auf der Basis des Verdienstausfalls berechnet und beträgt bis zu 1.000 € pro Monat für bis zu maximal drei aufeinanderfolgende Monate.

Die Auszahlung erfolgt nach Erlass des Bewilligungsbescheids in einem Gesamtbetrag. Der Leistungszeitraum beginnt frühestens mit dem Monat des Antragseingangs bei der Bewilligungsstelle. Der Leistungszeitraum endet mit Ablauf des 30.09.2020 unabhängig davon, ob der maximale Leistungszeitraum von drei Monaten vollständig ausgeschöpft wurde.

Wie berechnet sich die Finanzhilfe?

Das Künstlerhilfsprogramm dient der Abfederung und Überbrückung für Honorarausfälle und als Unterstützung für Lebenshaltungskosten. Der Antragsteller beziffert für den Antragszeitraum (vgl. Wie hoch ist die Finanzhilfe?) im Online-Antrag seine monatlichen Einnahmen (nicht Einnahmeausfälle) und Ausgaben für den Lebensunterhalt (z. B. Ausgaben für Ernährung, Kleidung, Unterkunft, Hausrat, Heizung, Wasser, Strom, Telefon und Kranken- und Pflegeversicherung). Die Höhe der sich errechnenden Finanzhilfe wird im Online-Antrag angezeigt. Die ebenfalls anzugebenden erhaltenen Leistungen nach der „Soforthilfe Corona“ werden auf die Leistungen nach dem Künstlerhilfsprogramm angerechnet. Die für den Erhalt der Soforthilfe Corona maßgeblichen Betriebskosten spielen beim Künstlerhilfsprogramm keine Rolle und werden bei der Berechnung der Künstlerhilfe daher nicht berücksichtigt.

Wie werden die Einnahmeausfälle aufgrund der Corona-Pandemie nachgewiesen?

Der Antragsteller bestätigt im Online-Antrag, dass die Finanzhilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts (z. B. Ausgaben für Ernährung, Kleidung, Unterkunft, Hausrat, Heizung, Wasser, Strom, Telefon und Kranken- und Pflegeversicherung) in Folge von Einkommensausfällen aufgrund der Corona-Pandemie beantragt wird. Weitere Nachweise hierfür sind nicht erforderlich.

Anträge, die sich auf Einkommensausfälle beziehen, die vor dem 01.05.2020 entstanden sind, können nicht berücksichtigt werden (vgl. Wer kann einen Antrag auf Gewährung einer finanziellen Hilfe aus dem Künstlerhilfsprogramm des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst stellen?)

Was gehört zu den Einnahmen?

Hier sind alle Einnahmen zu nennen, die der Antragssteller im Antragszeitraum tatsächlich erhält, so auch Einkünfte aus Angestelltenverhältnis, Mieteinnahmen aus dem In- und Ausland, Unterhaltsleistungen, Renteneinkünfte oder Deutsche Künstlerhilfe des Bundespräsidenten.

Wie berechnen sich die Lebensunterhaltskosten?

Zu den Ausgaben für den Lebensunterhalt gehören z. B. Ausgaben für Ernährung, Kleidung, Unterkunft, Hausrat, Heizung, Wasser. Die Kosten für Ernährung und Kleidung müssen lediglich nachvollziehbar sein. Lebenshaltungskosten, die vom Antragsteller für sich selbst sowie für seine Unterhaltsberechtigten tatsächlich getragen werden, können in voller Höhe und nicht personenanteilig angegeben werden.

Wer bearbeitet den Antrag?

Zuständig für die Antragsprüfung, Bewilligung und Auszahlung der Finanzhilfe ist die für den Antragsteller örtlich zuständige Bezirksregierung:

Regierung von Oberbayern

Maximilianstraße 39

80538 München

 

Regierung von Niederbayern

Regierungsplatz 540

84028 Landshut

 

Regierung der Oberpfalz

Emmeramsplatz 8

93047 Regensburg

 

Regierung von Oberfranken

Ludwigstraße 20

95444 Bayreuth

 

Regierung von Mittelfranken

Promenade 27

91522 Ansbach

 

Regierung von Unterfranken

Peterplatz 9

97070 Würzburg

 

Regierung von Schwaben

Fronhof 10

86152 Augsburg

 

Wie geht es nach der Antragstellung weiter?

Nach der erfolgreichen Online-Antragstellung erhält der Antragsteller eine automatische Eingangsbestätigung an die im Online-Antrag angegebene E-Mail-Adresse. Diese umfasst den eingereichten Antrag inkl. aller Antragsangaben als PDF-Dokument und ggf. die vom Antragsteller hochgeladenen Dateien sowie eine Antragsnummer. Der Antrag wird automatisch an die zuständige Bewilligungsstelle (Bezirksregierung) weitergeleitet. Die Entscheidung der Bewilligungsstelle geht jedem Antragsteller automatisch zu.

Können Anträge nachträglich bearbeitet oder storniert werden?

Die Antragsteller können nach erfolgter Antragstellung ihre Anträge nicht selbständig stornieren oder ändern, sondern müssen hierzu per E-Mail mit der Bewilligungsstelle in Kontakt treten und die erforderlichen Änderungen schriftlich mitteilen.

Was ist zu tun, wenn sich die Einnahmen nach Antragstellung ändern?

Es müssen nur solche nachträglichen Einnahmen nachgemeldet werden, die in den beantragten Monatszeitraum fallen. Die Antragsteller schreiben nach Ablauf des Bewilligungszeitraums (sofern die Einnahme(n) in dieser Zeit auf dem Konto eingegangen sind) eine E-Mail mit einer Berichtigung an die Bewilligungsstelle . Danach kommt die Bewilligungsstelle wieder mit einem geänderten Bescheid und Auskunft über die Rückzahlungsmodalitäten auf den Antragsteller zu. Ein Teil der Finanzhilfe muss – in Höhe der korrigierten Einnahmen - dann wieder zurückgezahlt werden.

Ist ein Antrag auf Finanzhilfe nach dem Künstlerhilfsprogramm neben einem Antrag auf „Soforthilfe Corona“ des Freistaats Bayern oder des Bundes möglich?

Ein Antrag kann auch neben einem Antrag auf „Soforthilfe Corona“ des Freistaats Bayern oder des Bundes gestellt werden, wenn Leistungen nach der „Soforthilfe Corona“ von weniger als 3.000 Euro bezogen wurden. Die Leistungen nach der „Soforthilfe Corona“ werden auf die Leistungen nach dem Künstlerhilfsprogramm angerechnet. Mit Leistungen nach dem Künstlerhilfsprogramm kann damit eine Aufstockung der Hilfsleistungen auf insgesamt bis zu 3.000 Euro erfolgen.

Eine Antragstellung ist auch möglich, wenn der Antragsteller für die bereits beantragte(n) Soforthilfe(n) Corona des Freistaats Bayern und des Bundes einen Ablehnungsbescheid erhalten hat oder sich ein parallel laufender Antrag auf andere Weise, z. B. durch Rücknahme, erledigt hat.

Aktualisierung: Das Programm „Soforthilfe Corona“ ist zum 31.5. ausgelaufen. Ein Anschlussprogramm wird derzeit auf Bundesebene erarbeitet.

Ist ein Antrag auf Finanzhilfe nach dem Künstlerhilfsprogramm neben einem Antrag auf Grundsicherung möglich?

Wer Grundsicherung bezieht oder beantragt hat, kann für diesen Zeitraum keinen Antrag nach dem Künstlerhilfsprogramm stellen, da finanzielle Schwierigkeiten für den Zeitraum, für den der Antragsteller Grundsicherung bezieht oder beantragt hat, nicht geltend gemacht werden können. Die Finanzhilfe nach dem Künstlerhilfsprogramm kann jedoch nachträglich durch Grundsicherung aufgestockt werden, sofern die Finanzhilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichend ist. Sie ist im Falle einer Antragstellung auf Grundsicherung anzugeben.

Künstlerinnen und Künstler, die für die zurückliegenden Monate einen Antrag auf Grundsicherung gestellt haben, können für zukünftige Monate einen Antrag auf eine Finanzhilfe aus dem Künstlerhilfsprogramm stellen. Eine Antragstellung ist auch möglich, wenn sich ein parallel laufender Antrag auf Grundsicherung auf andere Weise, z. B. durch Rücknahme, erledigt hat. 

Künstlerinnen und Künstler sollten prüfen, ob für sie ein Antrag auf Finanzhilfe nach dem Künstlerhilfsprogramm oder ein Antrag auf Grundsicherung bei der Bundesagentur für Arbeit die beste Lösung ist. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Ist die Finanzhilfe bei der Einkommensteuererklärung anzugeben?

Die Finanzhilfe zählt zu den zu besteuernden Einkünften, sie unterliegt jedoch nicht der Umsatzsteuer.

Wie erfolgt die Antragstellung, wenn sich mehrere Künstler in einer GbR zusammengeschlossen haben, ggf. wenn die GbR als Ganzes Corona-Soforthilfe erhalten hat?

Die einzelnen Mitglieder der GbR müssen einen eigenen Antrag auf Finanzhilfe nach dem Künstlerhilfsprogramm stellen und dabei die erhaltene Corona-Soforthilfe anteilig angeben. Bei Personen, die gleichberechtigt an einer GbR beteiligt sind, ist die Corona-Soforthilfe durch die Anzahl der Personen zu teilen, ansonsten ist auf den Anteil der Beteiligung des Antragsstellers an der GbR abzustellen und der entsprechende Anteil beim Antrag auf Künstlerhilfe als erhaltenen Corona-Soforthilfe anzugeben.

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