Publikationen

Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst veröffentlicht Bekanntmachungen über das Bayerische Ministerialblatt und gibt regelmäßig Zeitschriften und Broschüren heraus; daneben erscheinen bedarfsorientiert Einzelpublikationen. Sie können diese Veröffentlichungen hier bestellen oder herunterladen.

Publikationen des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst sowie der Bayerischen Staatsregierung

Amtsblatt einschließlich Beiblatt (Archiv 2002-2008)

Hier finden Sie die alten Ausgaben 2002-2008 im ZIP-Format.

Für Ausgaben der Jahre 2007 und 2008 kann die vollständige Druckfassung noch beim Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Standort Kronach, Verlagsgruppe Öffentliche Organisationen, Adolf-Kolping-Straße 10, 96317 Kronach, bezogen werden.
Bestellung sind ausschließlich dorthin zu richten (Tel.: (09261) 969 4444, Fax: (09261) 969 4449, E-Mail: PJoerg@wolterskluwer.de)
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Ältere Ausgaben (vor 2002) können unter folgender Adresse gegen Gebühr als Kopie in Papierform angefordert werden:

Bayerische Staatsbibliothek
Direktlieferdienst
Ludwigstraße 16
80539 München
Fax: 089 2809284
E-Mail: doklief@bsb-muenchen.de

Erläuterung:
Im Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Wissenschaft, Forschung und Kunst (KWMBl) werden die Bekanntmachungen dieser Ministerien veröffentlicht. Auch für den Schul- und Hochschulbereich bedeutende Gesetze und Verordnungen sowie Bekanntmachungen der Bayerischen Staatsregierung, anderer bayerischer Ministerien und sonstiger Stellen werden dort nochmals abgedruckt.

Im Beiblatt wird auf aktuelle Termine insbesondere von Prüfungen, Fortbildungsveranstaltungen und Wettbewerben sowie auf offene Stellen hingewiesen.

Ein Teil II des Amtsblatts diente der Veröffentlichung von Hochschulsatzungen. Sie werden seit 1.1.2005 von den einzelnen Hochschulen durch Aushang bzw. im Internet bekannt gemacht.

Hinweis für den Bezug von Informationsmaterial in der Zeit vor Wahlen:

Die Bayerische Staatsregierung hat die Aufgabe, den Bürger durch allgemein zugängliche Veröffentlichungen über ihre Arbeit zu unterrichten sowie Grundlagen und Zielvorstellungen der Landespolitik öffentlich bekannt zu machen und zu erläutern. Dieser Informationsauftrag gilt laut Bundesverfassungsgericht jedoch nicht unbeschränkt:

Es ist Staatsorganen u.a. untersagt, mit Mitteln der Öffentlichkeitsarbeit für politische Parteien zu werben, insbesondere parteinehmend in einen Wahlkampf einzugreifen. Dieses Gebot staatlicher Neutralität soll die Chancengleichheit aller Parteien wahren und eine von staatlicher Einflussnahme freie Willensbildung des Wahlbürgers ermöglichen. Um dies zu gewährleisten, sind auch Parteien, Wahlbewerber und Wahlhelfer verpflichtet, eine im Sinne dieses Urteils missbräuchliche Verwendung staatlichen Informationsmaterials zu unterlassen.

Es wird daher gebeten, bei der weiteren Verwendung der übersandten Veröffentlichungen folgendes zu beachten:
 

  • Für die Öffentlichkeitsarbeit hergestelltes Informationsmaterial der Bayerischen Staatsregierung darf weder von Parteien, noch von Wahlbewerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. In der Praxis hat sich herauskristallisiert, einen Zeitraum von fünf Monaten vor dem Wahltermin als Vorwahlzeit anzunehmen. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleich-falls die Weitergabe von Druckwerken der Staatsregierung an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung.
  • Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf staatliches Informationsmaterial nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Staatsregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte.
  • Den Parteien ist es jedoch gestattet, staatliches Informationsmaterial zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden.

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