Änderungen im Denkmalschutz (FAQs)

Der Bayerische Landtag hat am 14. Juni 2023 nach umfangreicher Expertenanhörung
die Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes beschlossen. Das Gesetz will
Denkmäler schützen, Energiepotenziale nützen und Kommunen unterstützen. Es tritt am 01. Juli 2023 in Kraft.

A. Denkmalschutz und Erneuerbare Energien

Was ist bei der Installation von Solar- und Geothermie-Anlagen an Baudenkmälern oder in ihrer Nähe zu beachten?

Sofern die Anlagen erneuerbarer Energien überwiegend dem Energiebedarf im Baudenkmal oder zu seiner energetischen Verbesserung dienen, kann eine denkmalrechtliche Erlaubnis nur versagt werden, soweit überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen.

Dabei ist die Substanz des Baudenkmals soweit wie möglich zu erhalten und eine denkmalpflegerisch möglichst verträgliche Vereinbarkeit mit dem Erscheinungsbild herzustellen. Maßgebend ist, dass vorrangig der Energiebedarf im Baudenkmal abgedeckt werden soll (Eigenbedarf, unter Einschluss z. B. von Mobilitätsenergie).

Darüber hinaus gehende Einspeisungen sowie gemeinschaftliche Versorgung (z.B. bei Geothermie) sollen möglich sein, eine höchstmögliche energetische Nutzung liegt regelmäßig nicht im Interesse des Denkmalschutzes.

Die erforderlichen Elemente für einen effizienten und nachhaltigen Gebäudebetrieb sind im Einzelfall festzulegen. Entsprechend dem Vorgehen im übrigen Bereich der erlaubnispflichtigen Maßnahmen an Baudenkmälern sind dafür ausreichende Unterlagen durch fachlich geeignete Planer (z. B. Energieberater im Baudenkmal) vorzulegen.

In grundsätzlicher Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege kann bei Solaranlagen die regelmäßige Denkmalverträglichkeit anhand der unterschiedlichen Anforderungen des äußerst vielfältigen denkmalgeschützten Bestands nach einem Stufenmodell ausgerichtet werden. Damit wird vermieden, dass eine befürchtete pauschale Verwendung von Standardlösungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds von Denkmälern führt. Bei mehreren Alternativen ist die denkmalverträglichste zu verfolgen.

Auf Flächen, die nicht vom öffentlichen Raum einsehbar sind, sind (auch) herkömmliche Anlagen regelmäßig erlaubnisfähig.

In Ensembles sollen bei vom öffentlichen Raum aus einsehbaren Flächen entsprechende Anlagen, die mit dem Erscheinungsbild des Ensembles denkmalfachlich vereinbar (z. B. in die Dachfläche integrierte Anlagen, Folien etc.) sind, regelmäßig erlaubnisfähig sein. Entsprechendes gilt bei sog. Nähefällen.

Bei Einzeldenkmälern sollen auf vom öffentlichen Raum aus einsehbaren Flächen denkmalverträgliche PV-Anlagen, die mit dem Erscheinungsbild des Denkmals im Einzelfall denkmalfachlich vereinbar (z. B. Solarziegel, Solarfolien, in die Dachfläche integrierte Anlagen etc.) und ohne nachteilige Auswirkungen auf die Substanz sind, ebenfalls regelmäßig erlaubnisfähig sein.

Geothermie-Anlagen im Bereich von Ensembles, Einzeldenkmälern und in deren unmittelbarem Umfeld sollen regelmäßig erlaubnisfähig sein, soweit dies mit dem Erscheinungsbild des Baudenkmals vereinbar und ohne nachteilige Auswirkung auf dessen Substanz ist.

Der aktuelle Stand der Technik und der technische Fortschritt sollen laufend berücksichtigt werden.

vgl. Art. 6 Absatz 2 Satz 3 BayDSchG - neu

Gibt es Fördermaßnahmen?

Mehrkosten für denkmalverträgliche Anpassungen von Anlagen erneuerbarer Energien (z.B. Anpassung an die Dachfarbe) sowie energetische Sanierungen sind als denkmalpflegerischer Mehraufwand im Rahmen der vorhandenen Denkmalförderung förderfähig.

Ansprechpartner ist dazu das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege.

Was ist bei der Errichtung von Windenergieanlagen aus denkmalrechtlicher Sicht zu beachten?

Informationen hierzu finden Sie auf der Themenplattform Windenergie unter dem Reiter „Denkmalschutz“: https://www.energieatlas.bayern.de/thema_wind/themenplattform_windenergie/denkmalschutz

B. Schutz von Bodendenkmälern

Wer ist Eigentümer von archäologischen Funden in Bayern?

Mit der Neuregelung wird der Freistaat Bayern mit Entdeckung von beweglichen Bodendenkmälern oder Teilen davon, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, Eigentümer dieser archäologischen Funde in Bayern, Art. 9 Absatz 1 BayDSchG neu.

Um den Verbleib von Funden in der Region zu ermöglichen, überträgt der Freistaat das Eigentum regelmäßig auf Antrag der Gemeinde bei fachgerechten Lagerungs- und Archivierungsmöglichkeiten, Art. 9 Absatz 5 Satz 1 BayDSchG.

Erhalte ich als Grundstückseigentümer einen Ausgleich?

Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Bodendenkmal entdeckt wurde, hat gegen den Freistaat Bayern einen Anspruch auf Ausgleich.

Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

  • Das entdeckte Objekt hat einen Verkehrswert von mindestens 1.000 € (Bagatellgrenze). Bei zusammengesetzten Objekten, wie z.B. Ketten, einem Gürtel mit Beschlägen oder einem Fibelpaar, kommt es insoweit auf den Wert des gesamten Kompositums an.
  • Die Entnahme des beweglichen Bodendenkmals darf nicht unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen erfolgen, bspw. Graben ohne Grabungserlaubnis.

 

Die Höhe des Ausgleichs bemisst sich nach dem Verkehrswert des restaurierten Objekts abzüglich des Aufwands für eine fachgerechte Restaurierung und Konservierung. Eine Belohnung für den Entdecker ist ebenfalls in Abzug zu bringen.

Die Wertermittlung wird von der Archäologischen Staatssammlung anhand Vergleichen zu Verkehrswerten von archäologischen Fundstücken vorgenommen. Die Abwicklung der Ausgleichsansprüche erfolgt durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege.

vgl. Art. 9 Absatz 2 BayDSchG neu

Erhalte ich als Entdecker eine Belohnung?

Der Entdecker, der nicht zugleich Grundstückseigentümer ist, hat gegen den Freistaat Bayern einen Anspruch auf Belohnung.

Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

  • Das entdeckte Objekt hat einen Verkehrswert von mindestens 1.000 € (Bagatellgrenze). Bei zusammengesetzten Objekten, wie z.B. Ketten, einem Gürtel mit Beschlägen oder einem Fibelpaar, kommt es insoweit auf den Wert des gesamten Kompositums an.
  • Die Entnahme des beweglichen Bodendenkmals darf nicht unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen erfolgen, bspw. Graben ohne Grabungserlaubnis.

Die Höhe der Belohnung bemisst sich folgendermaßen:

  • zunächst wird der Wert nach dem Verkehrswert des restaurierten Objekts abzüglich des Aufwands für eine fachgerechte Restaurierung und Konservierung bemessen.
  • Von diesem errechneten Wert des Objekts bis zu 500 € beträgt die Belohnung 5 % und von dem Mehrwert 3 %.

vgl. Art. 9 Absatz 3 BayDSchG neu

Wer trägt die Kosten für Ausgrabungen und Dokumentationen bei bodendenkmalrechtlichen Maßnahmen?

Schon bislang hatte der Veranlasser die Kosten der fachgerechten Ausgrabung von Bodendenkmälern (wissenschaftliche Untersuchung, Bergung von Funden, Dokumentation der Befunde) im Rahmen des Zumutbaren zu tragen (sog. Veranlasserprinzip).

Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit (insbesondere gegenüber dem Bund) ist nun eine ausdrückliche Regelung zur Kostentragung durch den Veranlasser aufgenommen.

Die Einführung der gesetzlichen Regelung führt zu keiner Änderung im Vergleich zur bisherigen Vollzugspraxis bei der Kostentragung.

Art. 7 Absatz 1 Satz 2 BayDSchG neu

Was müssen Sondengänger beachten?

Mit der Neuregelung wird zum Schutz der Bodendenkmäler der Einsatz von technischen Ortungsgeräten, die geeignet sind, Bodendenkmäler aufzufinden, auf dem Bereich von eingetragenen Bodendenkmälern grundsätzlich verboten.

Die nach Art. 2 Abs. 1 BayDSchG eingetragenen Bodendenkmäler können über den öffentlich im Internet zugänglichen Bayerischen Denkmalatlas (https://geoportal.bayern.de/denkmalatlas/) jederzeit auch auf mobilen Endgeräten eingesehen werden.

Zu berechtigten beruflichen Zwecken (z.B. Kampfmittelräumungen, landwirtschaftliche Zwecke, Grabungsfirmen) kann der Einsatz von technischen Ortungsgeräten auf Bodendenkmälern ausnahmsweise erlaubt werden.

Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.

vgl. Art. 7 Absatz 6 BayDSchG neu

C. Änderungen in denkmalschutzrechtlichen Verfahren

Wo reiche ich künftig meinen Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis ein?

Der Antrag bezüglich erlaubnispflichtiger Maßnahmen (Art. 6, 7 und 10 Abs. 1 BayDSchG), wie bspw. Veränderung von Baudenkmälern oder einer Grabung nach Bodendenkmälern, ist künftig nicht mehr bei der Gemeinde, sondern bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde einzureichen. Die Denkmalschutzbehörde übermittelt den Antrag unverzüglich der Gemeinde zur Stellungnahme.

vgl. Art. 15 Absatz 1 Satz 1 BayDSchG neu

Wer ist bei staatlichen Bauvorhaben zuständig?

Bei staatlichen Bauvorhaben wird künftig eine einheitliche Zuständigkeit der Regierungen eingeführt. So werden auch die Unteren Denkmalschutzbehörden im Sinne des Bürokratieabbaus entlastet.

Art. 6 Absatz 3 Satz 2 BayDSchG neu und Art. 11 Absatz 4 Satz 3 und 4 BayDSchG neu

Welche Veränderungen gibt es für den Landesdenkmalrat?

Die Bayerische Ingenieurkammer wird festes Mitglied im Landesdenkmalrat. Im Gegenzug verringert sich die Zahl der von der Staatsregierung entsandten Mitglieder.

vgl. Art. 14 Absatz 2 Satz 1 p) BayDSchG neu

D. Allgemeines

Ab wann gelten die Änderungen im Denkmalschutzgesetz?

Die Gesetzesänderungen treten am 01. Juli 2023 in Kraft.

Wo finde ich den Wortlaut der Gesetzesänderungen?

Den Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes, Drucksache 18/25751, (Drucksache 18/25751 (landtag.de)) und den Änderungsantrag der CSU-Fraktion, Drucksache 18/28865, (Drucksache 18/28865 (landtag.de)) können Sie online einsehen.

Ab dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen am 01. Juli 2023 finden Sie eine aktuelle Version des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes unter folgendem Link: BayDSchG: Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Bayerisches Denkmalschutzgesetz – BayDSchG).

Wer ist Ansprechpartner bei weiteren Fragen?

Bei allgemeinen Fragen zur Gesetzesänderung schreiben Sie uns gerne eine E-Mail: poststelle@stmwk.bayern.de

Bei konkreten Maßnahmen/einem konkreten Denkmal wenden Sie sich bitte an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde.

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