Das Verhältnis Bayerns zum Bund und zu den anderen Ländern

Zusammenarbeit der Länder in der Kultusministerkonferenz

Zu den Angelpunkten der Verfassungsordnung des Grundgesetzes gehört die ganz überwiegende Zuständigkeit der Länder für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Dies ist ein Kernelement ihrer Eigenstaatlichkeit. Als Gliedstaaten der Bundesrepublik Deutschland nehmen die Länder ihre Kompetenzen dem Grundsatz der Bundestreue entsprechend in gesamtstaatlicher Verantwortung wahr. Im Interesse der Bürger und der effektiven Verwirklichung ihrer Grundrechte im gesamten Bundesgebiet gewährleisten die Länder das dafür erforderliche Mindestmaß an Gemeinsamkeiten im Bildungswesen und ermöglichen die Mobilität der Lernenden und Lehrenden zwischen den Ländern.

Zu diesem Zweck haben sich die Ministerinnen und Minister, die in den Ländern für Bildung und Erziehung, für Wissenschaft, Forschung und Kunst zuständig sind, zur „Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland“ zusammengeschlossen – kurz zur Kultusministerkonferenz (KMK). Sie behandelt Angelegenheiten der Kulturpolitik von überregionaler Bedeutung mit dem Ziel einer gemeinsamen Meinungs- und Willensbildung. Um die genannten Ziele verwirklichen zu können, arbeitet die KMK auch mit dem Bund zusammen, soweit dieser über einschlägige Zuständigkeiten verfügt.

Zusammenarbeit der Länder im Bundesrat

Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit. Der Bundesrat ist zwar ein oberstes Bundesorgan, er setzt sich jedoch aus Mitgliedern der Landesregierungen zusammen. Je nach Einwohnerzahl verfügen die Länder im Bundesrat über mindestens drei und höchstens sechs Stimmen. Bayern ist nicht nur das größte Flächenland, sondern auch das Land mit der zweitgrößten Einwohnerzahl innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Als solches ist es eines von vier Ländern, das im Bundesrat über sechs (von insgesamt 69) Stimmen verfügt. Damit kann Bayern über den Bundesrat beispielsweise auf Bundesgesetze oder Rechtsakte der EU Einfluss nehmen, die sich mittel- oder unmittelbar auf die Bildungs-, Wissenschafts- oder Kulturpolitik auswirken.

Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei der Forschungsförderung und bei internationalen Leistungsvergleichen

Entsprechend den Vorgaben des Art. 91 b des Grundgesetzes in der Fassung vom 28. August 2006 wirken Bund und Länder auf Grund von Vereinbarungen bei der Förderung von Forschungsbauten sowie von Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen und bei der Förderung der außeruniversitären Forschung zusammen. Diskutiert, beschlossen und koordiniert werden die entsprechenden Maßnahmen in der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz von Bund und Ländern (GWK).

Ebenfalls gemäß dem Grundgesetz (Artikel 91 b Absatz 2) wirken Bund und Länder zusammen, um die Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich festzustellen. Damit sind Untersuchungen wie PISA, IGLU, TIMSS u. a. gemeint. Hinzu kommen diesbezügliche Berichte und Empfehlungen. Wesentliche Vorhaben erörtern die Bundesministerin für Bildung und Forschung und die Ministerinnen und Ministern, die in den Ländern für Bildung zuständig sind, in regelmäßigen Zusammenkünften. Nachdem Einvernehmen über die jeweiligen Vorhaben hergestellt worden ist, werden die Ergebnisse der Öffentlichkeit gemeinsam vorgestellt. Die Zusammenkünfte werden von einer Steuerungsgruppe vorbereitet. Unterstützt wird sie durch einen wissenschaftlichen Beirat, dem bis zu acht Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus dem In- und Ausland angehören.
 

Zusammenwirken von Bund und Ländern bei völkerrechtlichen Verträgen

Gemäß der „Lindauer Absprache“ bedürfen völkerrechtliche Verträge, die auf Gebieten der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder eine Verpflichtung des Bundes oder der Länder begründen sollen, der Zustimmung der Länder. Dies gilt insbesondere für Kulturabkommen. Die Länder sollen an den Vorbereitungen für den Abschluss dieser Abkommen möglichst frühzeitig beteiligt werden, in jedem Fall aber rechtzeitig vor der endgültigen Festlegung des Vertragstextes. Der Vertrag kann erst in Kraft treten, d. h. völkerrechtlich verbindlich werden, wenn die Zustimmungserklärungen aller 16 Länder beim federführenden Bundesministerium eingegangen sind.

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