Pressemitteilung Nr. 52 vom 14.07.2026 Kunstminister Markus Blume: „NS-Schiedsgericht wirkt weit über den Rechtsweg hinaus“
Neuer Bewertungsrahmen ermöglicht Restitution der Picasso-Büste „Fernande/Beatrice“ durch die Bayerischen Staatsgemäldesammlungen: „Der Bewertungsrahmen konkretisiert die Washingtoner Prinzipien und schafft verlässliche Leitlinien. Bayern hat diese Chance genutzt und frühere Entscheidungen proaktiv auf den Prüfstand gestellt“
MÜNCHEN. „Ich freue mich, dass der klar definierte und erweiterte Kriterienkatalog des neuen Bewertungsrahmen des Schiedsgerichts NS-Raubgut die rechtlichen Voraussetzungen für die Rückgabe der Bronze-Büste ‚Fernande/Beatrice‘ von Pablo Picasso an die Erben nach Alfred Flechtheim schafft“, so Kunstminister Markus Blume anlässlich der heutigen Befassung des Bayerischen Ministerrats in München. Blume betont: „Mit dem Start der Schiedsgerichtsbarkeit hat eine neue Ära bei der Rückgabe von NS-Raubkunst begonnen – und sie wirkt weit über den Rechtsweg hinaus. Der Bewertungsrahmen konkretisiert die Washingtoner Prinzipien und schafft verlässliche Leitlinien. Zum ersten Mal werden auch bislang ungeklärte Bereiche wie der für diesen Fall entscheidende Umgang mit Sicherungseigentum geregelt. Für Museen in Bayern und deutschlandweit schafft das die Chance, schwierige Sachverhalte erneut zu beleuchten und Entscheidungen auf eine breitere, tragfähige Grundlage zu stellen. Bayern hat diese Chance genutzt und frühere Entscheidungen proaktiv auf den Prüfstand gestellt. Nach der Restitution des Gemäldes ‚Hl. Anna Selbdritt‘ ist nun auch die Rückgabe der Picasso-Büste Ergebnis dieser Neubewertung.“
Weiterentwicklung der Restitutionspraxis durch den neuen Bewertungsrahmen des Schiedsgerichts NS-Raubgut
Die Erben von Albrecht Flechtheim stellten bereits 2022 ein Restitutionsgesuch. Dieses wurde im Jahr 2024 auf Basis der damaligen Handreichung zur Umsetzung der „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“ und in Übereinstimmung mit einer Empfehlung der Beratenden Kommission zu Fluchtgut abgelehnt. Mit dem neuen Bewertungsrahmen konnte der Fall nun erneut geprüft und auf Restitution entschieden werden. Ausschlaggebend ist dafür eine wesentliche Neuerung des Bewertungsrahmens:
Der regelt erstmals ausdrücklich den Umgang mit Sicherungseigentum. Entgegen der allgemeinen Zivilrechtslage ist danach im Regelfall ein Sicherungsgeber weiterhin als Eigentümer eines Kulturgutes zu behandeln, wenn er wegen der eigenen Verfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit daran gehindert war, das zur Sicherung einer Schuld dem Gläubiger übereignete Kulturgut durch eine anderweitige Begleichung der Schuld auszulösen. Auf dieser Grundlage ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass Albrecht Flechtheim auch nach dem 30. Januar 1933 als Eigentümer der Skulptur anzusehen ist. Zwar wurde der Bank möglicherweise ein Sicherungseigentum an der Skulptur eingeräumt, nach der neuen Bewertung spricht jedoch mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit vieles dafür, dass Albrecht Flechtheim infolge seiner Flucht ins Exil die Schuld nicht mehr tilgen konnte und die Skulptur deshalb verlor. Der neue Bewertungsrahmen ermöglicht es, diesen historischen Sachverhalt entsprechend zu würdigen.
Helena Barsig, Sprecherin, 089 2186 1829