Aus dem Kulturfonds - Bereich Kunst - wird gefördert

Erzählkugel von Peter Schwenk, errichtet für den Skulpturenweg Walberla des Kunst- und Kulturvereins Kirchehrenbach e.V. Dieses Vorhaben wurde aus Mitteln des Kulturfonds 2020 gefördert. (Foto: Kunst- und Kulturverein Kirchehrenbach e.V.)
Erzählkugel von Peter Schwenk, errichtet für den Skulpturenweg Walberla des Kunst- und Kulturvereins Kirchehrenbach e.V. Dieses Vorhaben wurde aus Mitteln des Kulturfonds 2020 gefördert. (Foto: Kunst- und Kulturverein Kirchehrenbach e.V.)

Fördervoraussetzungen

Aus dem Kulturfonds, Bereich Kunst, können kulturelle Investitionen und Projekte nichtstaatlicher Träger gefördert werden, jedoch keine laufenden Betriebskosten. Für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen ist eine Anschubfinanzierung möglich. Multifunktionale Veranstaltungssäle, Mehrzweckhallen, Stadthallen, Kulturzentren sowie der Erwerb und die Erschaffung von Kunstwerken sind aus Mitteln des Kulturfonds nicht förderfähig. Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen oder zinsgünstigen Darlehen.

Die Vorhaben sollen grundsätzlich von überregionaler, zumindest aber von überörtlicher Bedeutung sein. Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Gesamtkosten von weniger als 10.000 € können daher nicht gefördert werden. Das Fördergebiet umfasst ganz Bayern – grundsätzlich ausgeschlossen sind allerdings Maßnahmen in München und Nürnberg, soweit keine bayernweite Bedeutung vorliegt.

Eine gleichzeitige Förderung aus anderen staatlichen Förderansätzen (Mehrfachförderung) sowie aus Mitteln der Bayerischen Landesstiftung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die kommunalen Gebietskörperschaften sollen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit ebenfalls zur Realisierung beizutragen.
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn mit dem Projekt noch nicht begonnen wurde. Sollen bereits vor Entscheidung über den Förderantrag Verbindlichkeiten eingegangen werden, ist die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erforderlich.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und ist grundsätzlich auf maximal 30 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens 1.000.000 €, begrenzt.

 

Besondere Förderung in 2023 für investive Maßnahmen zum Einbruchsschutz bei nichtstaatlichen Museen - ausnahmsweise auch in München und Nürnberg:

Besondere Förderung aus dem Kulturfonds Bayern im Jahr 2023 für investive Maßnahmen zum Einbruchschutz bei nichtstaatlichen Museen, wie die Installation von Haustechnik sowie baugebundene Sicherungseinrichtungen am Museumsgebäude, sofern

  • das Vorhaben noch im Jahr 2023 umgesetzt werden soll,
  • das Vorhaben bei Antragstellung noch nicht begonnen worden ist,
  • dem Museum überregionale Bedeutung zukommt,
  • die zuwendungsfähigen Ausgaben für das Vorhaben 10.000 € übersteigen und
  • die geplanten Maßnahmen zum Schutz der Museumsgebäude und/oder Ausstellungsobjekte erforderlich und angemessen sind (hierzu ggf. Abstimmung mit den zuständigen Sicherheitsbehörden empfehlenswert).

Kulturfonds-Anträge für Sicherungsmaßnahmen am Museumsgebäude können das ganze Jahr 2023 bei der zuständigen Bezirksregierung eingereicht werden.

Das Fördergebiet erstreckt sich auf ganz Bayern; eine Ausnahme zum geltenden Förderverbot für Vorhaben in München und Nürnberg wird ausnahmsweise zugelassen.

Für investive Maßnahmen zum Einbruchschutz bei nichtstaatlichen bayerischen Museen wird ein Fördersatz von bis zu maximal 50 % der zuwendungsfähigen Kosten gewährt.

Für Maßnahmen, die der Museumseinrichtung zuzurechnen sind, wie z.B. die Beschaffung von Haubenvitrinen, stehen Fördermöglichkeiten unmittelbar seitens der Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen zur Verfügung.

Hinweise zur Antragstellung

  • Mit dem Kulturfonds-Antrag sind Angaben zu den bisher vorhandenen Sicherungsmaßnahmen vorzulegen, zudem ist das Vorhaben hinreichend detailliert darzustellen und dessen Notwendigkeit zu begründen. 
  • Die „Anlage zum Antrag auf Förderung durch den Kulturfonds Investitionen in nichtstaatlichen Museen“ ist für solche Vorhaben nur eingeschränkt anwendbar (z.B. ist ein Betriebskonzept bei einem bereits bestehenden Museum obsolet), jedoch sind zwingend Angaben zur Größe der zu schützenden Museumsflächen, zum Raumprogramm und zu den Sammlungsbeständen erforderlich.
  • Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit der sicherheitstechnischen Einrichtung sind der Regierung mit dem Antrag mindestens drei Vergleichsangebote vorzulegen.
  • Für investive Maßnahmen zum Einbruchschutz, die erst im Jahr 2024 beginnen werden, ist ein regulärer Antrag zum Kulturfonds 2024 erforderlich.

Förderbereiche

Theater:

  • Förderung von Investitionen bei nichtstaatlichen Spielstätten (sofern keine Förderung über FAG-Mittel erfolgt)
  • Projektförderung

Museum:

  • Förderung von Investitionen bei nichtstaatlichen Museen
  • Förderung von Ausstellungen und anderen Projekten nichtstaatlicher Museen

Förderung der zeitgenössischen Kunst:

  • Förderung von Investitionen beim Bau und Ausbau von Ausstellungsräumen und von "Künstlerhäusern"
  • Förderung von Ausstellungen, Symposien und ähnlichen Projekten
  • Bayerisches Atelierförderprogramm für bildende Künstler

Musikpflege:

  • Förderung von Investitionen beim Bau und Ausbau von Veranstaltungs- und Proberäumen
  • Förderung von Projekten und Veranstaltungen insbesondere im Bereich der zeitgenössischen Musik sowie Maßnahmen zur musikalischen Begabtenförderung

Laienmusik:

  • Zuschüsse für Investitionen beim Bau und Ausbau von Veranstaltungs- und Proberäumen für Laienmusikvereine
  • Förderung geeigneter Einzelprojekte

Archive, Bibliotheken, Literatur:

  • Förderung von Investitionen bei Bibliotheken und Archiven
  • Förderung von Veranstaltungen im Rahmen der Literaturpflege

Internationaler Ideenaustausch:

  • Zuschüsse zur Förderung internationaler Begegnungen im Bereich Kunst und Kultur

Weitere kulturelle Veranstaltungen und Projekte:

  • Förderung innovativer Vorhaben und spartenübergreifender Projekte aus den oben genannten kulturellen Förderbereichen

Der Kulturfonds fördert ferner Projekte aus den Bereichen Jugendarbeit, Erwachsenenbildung und kirchliche Bildungsarbeit. Für diese Förderbereiche sowie für Projekte zum internationalen Ideenaustausch und für weitere kulturelle Veranstaltungen, soweit es sich um Vorhaben aus dem Schulbereich handelt, finden Sie hier Informationen.

Antragsverfahren

Anträge sind vom jeweiligen Projektträger bzw. Veranstalter bis spätestens 1. Oktober für das Folgejahr bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen:
 

  • Regierung von Oberbayern, 80534 München
  • Regierung von Niederbayern, Postfach, 84023 Landshut
  • Regierung der Oberpfalz, 93039 Regensburg
  • Regierung von Oberfranken, Postfach 11 01 65, 95420 Bayreuth
  • Regierung von Mittelfranken, Postfach 6 06, 91511 Ansbach
  • Regierung von Unterfranken, Postfach 63 49, 97013 Würzburg
  • Regierung von Schwaben, 86145 Augsburg

Die Antragsunterlagen müssen enthalten:

  • ein Antragsformular nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO
  • eine detaillierte Projektbeschreibung einschließlich Zeitplan
  • einen Kosten- und Finanzierungsplan (Eigenanteil, Leistungen Dritter, erwartete Zuwendung aus dem Kulturfonds, bei mehrjährigen Projekten ggf. gegliedert nach Jahren)
  • einen Nachweis über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
  • die Erklärung des Einverständnisses mit einer Übernahme von projektbezogenem Bild- und Textmaterial auf die Website zum „Kulturfonds“ des Staatsministeriums

Über Zuwendungen von mehr als 25.000 € entscheidet der Ministerrat mit Billigung des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen und unter Beteiligung des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst des Bayerischen Landtags voraussichtlich im Juni. Über Zuwendungen bis 25.000 € entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst jeweils im Mai.

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