Table of Contents Table of Contents
Previous Page  8 / 12 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 8 / 12 Next Page
Page Background

8

-

-

-

-

-

-

-

Fördervoraussetzungen

Ziel des Kulturfonds, Bereich Bildung, ist es,

Projekte

mit kulturellem

Schwerpunkt

bayernweit

und mit besonderem Nachdruck in der

Fläche zu fördern. Investitionsmaßnahmen und laufende Betriebs

kosten können im Bereich Bildung nicht gefördert werden. Die

Zuwendungen werden ausschließlich in Form einer Projektförde

rung für höchstens zwei Jahre als Anschubfinanzierung gewährt,

sofern die Projekte den Fördergrundsätzen „Kreativität“, „Aktivierung

der Teilnehmenden, um einen nachhaltigen Lernerfolg zu erzielen“

sowie „Überregionalität, zumindest Überörtlichkeit“ entsprechen.

Die Bandbreite der Maßnahmen reicht von Angeboten zum Senio

renstudium über Unterstützung von Ehrenamtsarbeit bis hin zu

außerunterrichtlichen Projekten für Schülerinnen und Schüler aus

den Bereichen Kunst und Kultur. Die Förderung erfolgt grundsätz

lich in Form von

Zuschüssen

.

Die Vorhaben sollen von überregionaler, zumindest aber

überört

licher

Bedeutung sein. Anträge können nur berücksichtigt werden,

wenn die zuwendungsfähigen Kosten des Projekts mindestens

5.000 Euro betragen. Das Fördergebiet umfasst

ganz Bayern

,

vorrangig unterstützt werden jedoch örtliche Initiativen außerhalb

der Ballungszentren. Bei Konzepten, die sich die in München und

Nürnberg vorhandene Infrastruktur zu Nutze machen, ummit diesen

günstigeren Startvoraussetzungen anschließend in die Regionen

hinauswirken zu können, kann eine Ausnahme gemacht werden.

Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn mit dem Projekt

noch nicht begonnen wurde. Sollen bereits vor Entscheidung über

den Förderantrag Verbindlichkeiten eingegangen werden, ist die

Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn

erforderlich.

Es besteht

kein Rechtsanspruch

auf eine Förderung. Die Förderung

erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushalts

mittel und ist grundsätzlich auf maximal 50 v.H. der zuwendungs

fähigen Kosten, höchstens 50.000 Euro, begrenzt.