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3Antragsverfahren
Natürliche Personen und Schulen sind nicht antragsberechtigt.
Anträge sind grundsätzlich
bis zum 1. Februar
vor Beginn des
Schuljahres (1. August bis 31. Juli), in dem das Projekt stattfinden
soll,
bei der zuständigen Bezirksregierung
einzureichen:
•
Regierung von Oberbayern, 80534 München
•
Regierung von Niederbayern, Postfach, 84023 Landshut
•
Regierung der Oberpfalz, 93039 Regensburg
•
Regierung von Oberfranken, Postfach 11 01 65, 95420 Bayreuth
•
Regierung von Mittelfranken Postfach 6 06, 91511 Ansbach
•
Regierung von Unterfranken, Postfach 63 49, 97013 Würzburg
•
Regierung von Schwaben, 86145 Augsburg
Die Antragsunterlagen müssen enthalten:
•
ein Antragsformular nach Muster 1 a zu Art. 44 BayHO;
•
eine detaillierte Projektbeschreibung einschließlich Zeitplan;
•
einen Kosten- und Finanzierungsplan (Eigenanteil, Leistungen
Dritter, erwartete Zuwendung aus dem Kulturfonds, bei mehr
jährigen Projekten ggf. gegliedert nach Schuljahren);
•
einen Nachweis über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit;
•
die Erklärung des Einverständnisses mit einer Übernahme von
projektbezogenem Bild- und Textmaterial auf die Website zum
„Kulturfonds“ des Staatsministeriums.
Über Zuwendungen entscheidet der Ausschuss für Staatshaushalt
und Finanzfragen unter Beteiligung des Ausschusses für Bildung
und Kultus des
Bayerischen Landtags
. Die Entscheidung über
die eingereichten Förderanträge fällt Mitte des Antragsjahres.
Weitere Informationen zum Kulturfonds Bayern – Bereich Bildung
finden Sie unter
www.km.bayern.de/ministerium/kulturfonds.html