Corona-Hilfe Stipendienprogramm für Künstlerinnen und Künstler in der Anfangsphase ihres Schaffens startet

Kreative Projekte sind gefragt
Kreative Projekte sind gefragt

Bis zu 5.000 Künstlerinnen und Künstler in der Anfangsphase ihres Schaffens können sich um ein Stipendium zu je 5.000 Euro bewerben. Antragsfrist für den ersten Call ist der 31. Mai 2021.

Kunstminister Bernd Sibler
Kunstminister Bernd Sibler

„Die Anträge für Stipendien für Künstlerinnen und Künstler in der Anfangsphase ihres Schaffens können ab Dienstag, dem 23. März 2021, elektronisch auf der Internetseite von Bayern Innovativ gestellt werden. Bis zu 5.000 Kunstschaffende können Stipendien zu je 5.000 Euro erhalten. Wir wollen damit gerade diejenigen unterstützen, die ihre professionelle Existenz in dieser schwierigen Zeit der Pandemie aufbauen müssen. Gleichzeitig wollen wir zu künstlerischer Weiterentwicklung ermutigen“, erklärt Kunstminister Bernd Sibler anlässlich der Bekanntgabe des Antragsstarts für das Stipendienprogramm.

Das Programm wurde in enger Abstimmung mit einem Begleitausschuss, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern von Kunst- und Kulturverbänden, der Kreativwirtschaft sowie der Freien Szene erarbeitet. „Das Stipendienprogramm soll Signal und Einladung für den künstlerischen Nachwuchs im Freistaat sein: Wir wollen kreative Arbeitsprozesse wie die Entwicklung künstlerischer Konzepte fördern und gleichzeitig dabei zur Realisierung neuer künstlerischer Projekte für den allmählichen Übergang aus der Pandemie-Zeit beitragen. Das Stipendienprogramm soll zum Wiederaufblühen einer jungen – im Sinne von experimentierfreudigen und neue Wege einschlagenden – und bunten Kunst- und Kulturszene in Bayern beitragen“, so Sibler.

Der Begleitausschuss begrüßt das neue Stipendienprogramm und hofft, dass möglichst viele Künstlerinnen und Künstler es nutzen: „Das niedrigschwellige Programm kann Künstler*innen ganz konkret in ihrer künstlerischen Entwicklung und beim Aufbau ihrer beruflichen Existenz unterstützen. Wir halten es für besonders wichtig, dass neben Berufsanfänger*innen auch Wieder- und Quereinsteiger sowie coronabedingte und familiäre Unterbrechungen der künstlerischen Tätigkeit berücksichtigt wurden und dabei die Lebensrealität von Künstler*innen in ihren hybriden Erwerbsmodellen anerkannt wird.“

Prof. Bettina Reitz, Präsidentin der Hochschule für Fernsehen und Film München und Vorsitzende der Landeskonferenz der Bayerischen Kunsthochschulen: „Die Kunsthochschulen in Bayern begrüßen es sehr, dass das neue Stipendienprogramm auch Studierende der Kunsthochschulen berücksichtigt. Bei vielen künstlerisch hochbegabten Studierenden und Absolvent*innen hat die Pandemie zu einer tiefen Sinnkrise und zu wachsenden Zweifeln geführt, ob der eingeschlagene künstlerische Lebensweg überhaupt zukunftsträchtig ist. Gleichzeitig haben viele von ihnen trotz der äußerst schwierigen Umstände das aktuelle Geschehen künstlerisch aufgearbeitet – die Ergebnisse konnte man vielfach online sehen und einmal mehr wurde klar: Kunst und Kultur bereichern uns, gerade auch in Krisenzeiten. Dieses Studienprogramm für Künstlerinnen und Künstler stärkt die Zuversicht und gibt Rückenwind. Das Programm ist ein Signal des Freistaats, dass gerade der künstlerische Nachwuchs für den Erhalt eines von Kunst und Kultur geprägten Gemeinwesens dringend gebraucht wird.“

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Künstlerinnen und Künstler in der Anfangsphase ihrer professionellen künstlerischen Existenz mit bestehendem Hauptwohnsitz oder einem Arbeitsschwerpunkt in Bayern (Stichtag: 1. Januar 2021), die

  • das letzte Studienjahr an einer bayerischen Kunsthochschule oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung in Bayern absolvieren,
  • in den letzten fünf Jahren ein künstlerisches Studium oder eine künstlerische Ausbildung an einer bayerischen Kunsthochschule oder an einer nicht-bayerischen Kunsthochschule oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung oder einen Aufbaustudiengang literarische Übersetzung abgeschlossen haben,
  • in den letzten fünf Jahren eine sonstige künstlerische Ausbildung abgeschlossen haben oder
  • in den letzten fünf Jahren auf anderem Wege eine künstlerische Tätigkeit erstmals aufgenommen oder nach einer Pause von erheblicher Länge wiederaufgenommen haben.

Erziehungs- und Pflegezeiten werden auf die Fünfjahresfrist jeweils nicht angerechnet. Die Frist verlängert sich um den entsprechenden Zeitraum.

Antragstellung

Die Anträge für den ersten Call (zeitlich begrenzter Aufruf für eine Antragstellung) des Stipendienprogramms können im Zeitraum von 23. März bis 31. Mai 2021 auf folgender Webseite gestellt werden: https://www.bayern-innovativ.de/stipendienprogramm

Die Hotline für Informationen und Fragen zum Stipendienprogramm ist unter 0911/20671-344 von Montag bis Freitag von 10 bis 12 und von 14 bis 16 Uhr zu erreichen.

Anfragen per E-Mail können an stipendienprogramm@bayern-innovativ.de gerichtet werden. Wir bitten um Verständnis, dass Fragen zu einzelnen Anträgen wie zum Bearbeitungsstand von dieser Hotline nicht beantwortet werden können.

Die Vergabe der Stipendien erfolgt in Form von zeitlich begrenzten Aufrufen für eine Antragstellung („Calls“). Beginn und Schluss für die einzelnen Calls werden jeweils vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bekanntgegeben. Pro antragstellender Person ist pro Call ein Antragsversuch möglich. Wer bereits ein Stipendium über das Stipendienprogramm bzw. eine Bewilligung für ein Stipendium erhalten hat, kann kein weiteres Stipendium erhalten.

Im Rahmen der Antragstellung muss die Künstlerin bzw. der Künstler angeben,

  • was bisher geleistet wurde, um eine künstlerische Existenz aufzubauen,
  • welche künstlerischen Ziele erreicht werden wollen und
  • für welches Vorhaben die Mittel im Kalenderjahr 2021 eingesetzt werden sollen, um diese Ziele zu erreichen.

Die Stipendien sollen den Freiraum für künstlerisches Arbeiten mit dem damit verbundenen geistigen, kreativen, zeitlichen und materiellen Aufwand ermöglichen. Sie dienen zur Weiterentwicklung von künstlerischen Fertigkeiten und Methoden in allen Disziplinen und zur Umsetzung von künstlerischen oder kunstvermittelnden Vorhaben. Darunter fallen u. a. Kompositionen, bildnerische Werke, Publikationen, literarische Übersetzungen, Filme, Comics oder Formen interpretierender Kunstpraxis. Die Stipendien können dabei helfen, Präsentationen oder Vermittlungsformen, neue didaktische Formate, insbesondere digitale oder hybride Formate sowie interaktive Modelle im digitalen Bereich, zu konzipieren und zu realisieren. Sie können aber auch für Recherchevorhaben im Sinne künstlerischer Forschung eingesetzt werden.

Werke werden in Auswahl online vorgestellt

Einzelne exemplarische Vorhaben werden im Rahmen einer Online-Kampagne der Öffentlichkeit vorgestellt. Die Auswahl dieser Projekte trifft Bayern Innovativ (bayernkreativ) im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Die Empfänger der Stipendien willigen mit ihrer Antragstellung in die Teilnahme an dieser Online-Kampagne und die Verwendung des Inhalts ihrer Anträge ein.

Mitglieder des Begleitausschusses

FAQ Stipendienprogramm (Stand 22. März 2021)

Wer ist antragsberechtigt (Zuwendungsempfänger)?

Antragsberechtigt sind Künstlerinnen und Künstler in der Anfangsphase ihres Schaffens mit bestehendem Hauptwohnsitz oder einem Arbeitsschwerpunkt in Bayern (Stichtag: 01. Januar 2021):

  • Künstlerinnen und Künstler, die das letzte Studienjahr an einer bayerischen Kunsthochschule oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung in Bayern absolvieren oder
  • in den letzten fünf Jahren ein künstlerisches Studium oder eine künstlerische Ausbildung an einer bayerischen Kunsthochschule oder an einer nicht-bayerischen Kunsthochschule oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung oder einen Aufbaustudiengang literarische Übersetzung abgeschlossen haben oder
  • in den letzten fünf Jahren eine sonstige künstlerische Ausbildung abgeschlossen haben oder
  • in den letzten fünf Jahren auf anderem Wege eine künstlerische Tätigkeit erstmals oder nach einer Pause von erheblicher Länge wiederaufgenommen haben

Der Hauptwohnsitz bzw. Arbeitsschwerpunkt muss während des gesamten Bewilligungszeitraumes in Bayern bestehen bleiben. Sofern der Hauptwohnsitz bzw. Arbeitsschwerpunkt innerhalb des Bewilligungszeitraums außerhalb Bayerns verlegt wird, ist die gewährte Zuwendung für jeden vollen Monat des Wegzugs zu 1/12 zu erstatten.

 

Werden Erziehungs- und Pflegezeiten angerechnet?

Erziehungs- und Pflegezeiten werden auf die Fünfjahresfrist nicht angerechnet. Die Frist verlängert sich um den entsprechenden Zeitraum.

Für die Anrechenbarkeit von Erziehungszeiten gilt § 56 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Wer gilt als Künstlerin oder Künstler?

Künstlerin oder Künstler ist, wer eine künstlerische Tätigkeit im Sinne von § 2 KSVG ausübt.

Was gilt für kunstpädagogisch oder kunstvermittelnd Tätige?

Als Künstlerin oder Künstler gilt auch, wer seine künstlerische Tätigkeit mit einer pädagogischen oder kunstvermittelnden Tätigkeit verbindet, sofern der künstlerische Anteil nicht völlig untergeordnet ist.

Welche Nachweise müssen erbracht werden?

Der Antrag ist mit folgenden Nachweisen zu versehen:

  • Nachweis für das Studium im letzten Studienjahr an einer bayerischen Kunsthochschule  oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung nach Nr. 4.1 der Richtlinien oder
  • Nachweis über ein innerhalb der Frist nach Nr. 4.2 der Richtlinien abgeschlossenes Studium an einer bayerischen Kunsthochschule oder an einer nicht-bayerischen Kunsthochschule oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung oder über einen Aufbaustudiengang literarische Übersetzung oder
  • Nachweis über eine abgeschlossene sonstige künstlerische Ausbildung innerhalb der Frist nach Nr. 4.3 der Richtlinien.

Quer- und Wiedereinsteiger und Künstlerinnen und Künstler aus Disziplinen, für die es in Bayern keine Ausbildungsstätte gibt:

  • aktueller Nachweis über eine Versicherung über das Künstlersozialversicherungsgesetz sowie Nachweis des Versicherungsbeginns vor höchstens fünf Jahren oder
  • aktueller Nachweis der Mitgliedschaft in einem künstlerischen Berufsverband oder in einer Verwertungsgesellschaft wie VG Wort sowie Nachweis des Beginns der Mitgliedschaft vor höchstens fünf Jahren oder eine Erklärung über die Pause von erheblicher Länge oder
  • aktuelle Referenz einer fachkundigen Person oder Stelle (Berufsverband, Agentur, Label, Verlag), die Auskunft über die vor höchstens fünf Jahren begonnene oder wieder aufgenommene künstlerische Tätigkeit des Antragstellers geben können oder
  • Nachweis der Gründung eines künstlerischen Unternehmens (Steuerberater, Finanzamt) vor höchstens fünf Jahren.

 

Was soll die Referenz beinhalten und wer kann diese ausstellen?

Die Referenz enthält eine schriftliche Bestätigung, dass der Antragsteller in den letzten (bis zu) fünf Jahren wesentliche Schritte unternommen hat,  um eine künstlerische Existenz aufzubauen.

Eine Referenz im Sinne der Antragstellung kann ausgestellt werden z.B. von:

  • einer Lehrperson einer Kunsthochschule oder vergleichbaren Einrichtung
  • einer Person aus dem vertretenden Gremium (Vorstand, Geschäftsstelle o. ä.) eines künstlerischen (Berufs)verbandes, einer Verwertungsgesellschaft, eines Verlags, einer Agentur oder Labels.

Sind die Freitextangaben für die Antragstellung in jedem Fall auszufüllen?

Die Freitextangaben sind ein notwendiger Teil für die Antragstellung und müssen ausgefüllt werden.

Die Felder „Werkverzeichnis“ und „Auszeichnungen“ sind allerdings keine Pflichtfelder.

Wie sollen die Freitextangaben zu Werdegang und Ausbildung sowie das Werkverzeichnis und die bisher erfahrenen Auszeichnungen und Förderungen ausgefüllt werden?

Werdegang und Ausbildung sowie das Werkverzeichnis und die bisher erfahrenen Auszeichnungen und Förderungen können in tabellarischer Form dargestellt werden.

Warum genügt zur Darstellung der künstlerischen Vita nicht ein Verweis auf die eigene Website?

Um eine Vergleichbarkeit für die Prüfenden sicherzustellen, müssen Werdegang und Ausbildung in die Textfelder eingetragen werden. (Das kann im Copy&Paste-Verfahren erfolgen.)

Wie sind die Textfelder zum Status Quo der künstlerischen Entwicklung, zum Entwicklungsplan und zu den dafür eingesetzten Mitteln auszufüllen?

Hier sollen die bisher erreichten sowie die angestrebten künstlerischen Ziele für die Entwicklung einer professionellen künstlerischen Existenz kurz beschrieben werden. Das Antragsformular enthält dazu Leitfragen wie z.B.:

  • Wo stehe ich momentan in meiner künstlerischen Entwicklung?
  • Was habe ich bislang künstlerisch erreicht?
  • Welches Ziel strebe ich in meiner künstlerischen Entwicklung an?
  • Was wäre ein sinnvoller nächster Schritt in meiner Arbeitsbiografie?
  • Was will ich in den nächsten Jahren erreichen?
  • Welche Themen will ich künstlerisch erkunden?
  • Mit wem würde ich gerne ein gemeinsames Projekt realisieren?
  • Welche gesellschaftliche Wirksamkeit will ich mit meinem Schaffen entwickeln?
  • Auf welche Weise will ich in einigen Jahren eine hauptberufliche künstlerische Tätigkeit bestreiten (inhaltliche Ausrichtung, anvisierte Auftraggeber, Programme für Projektförderung, Einnahmen aus Tantiemen, geplante PR- und Werbe-Maßnahmen etc.)?

Wie ist das künstlerische Vorhaben zu beschreiben?

Das Stipendium soll künstlerisches Arbeiten im Kalenderjahr 2021 ermöglichen. Zu beschreiben ist hier, welche(s) Vorhaben mit Hilfe des Stipendiums verwirklicht werden soll(en). Beschrieben werden können angefangene und noch nicht zum Abschluss gebrachte sowie neue künstlerische, kunstvermittelnde oder kunstpädagogische Vorhaben, z. B. Kompositionen, bildnerische Werke, Publikationen, literarische Übersetzungen, Filme, Comics, Formen interpretierender Kunstpraxis, die Konzeption und Umsetzung von Präsentationen oder Vermittlungsformen, insbesondere digitaler oder hybrider Kunst- und Kunstvermittlungsformate sowie interaktiver Modelle im digitalen Bereich oder Recherchevorhaben, auch im Sinne künstlerischer Forschung. Als Vorhaben gelten auch Kombinationen verschiedener Vorhaben oder Teile eines Gruppenvorhabens.

Insbesondere von Musikerinnen und Musikern kann hier die Erarbeitung von Werkinterpretationen angeführt werden.

Performative Kunstschaffende können die Vorbereitung von Aufführungen beschreiben.

In der Beschreibung können Sie auch darstellen, wie Sie bei der Umsetzung dieser Vorhaben künstlerische Fertigkeiten und Methoden mit Hilfe von Fortbildungen, Online-Kursen oder Mentorschaften oder auch durch Übung und Erarbeitung weiterentwickeln und – ohne dies im Einzelnen zu beziffern - welcher digitale und materielle Aufwand für ihre künstlerische Tätigkeit in den nächsten Monaten entsteht.

Wofür soll das Stipendium verwendet werden und wie darf die Auszahlungsumme eingesetzt werden?

Das Stipendium soll künstlerisches Arbeiten im Kalenderjahr 2021 (12 Monate) ermöglichen.

Sie bekommen das Stipendium als pauschale Einmalzahlung in Höhe von 5.000 Euro für 12 Monate, monatlich also durchschnittlich rd. 416 Euro. Diese Summe können Sie für die Konzeption oder Umsetzung eines künstlerischen Projekts und die Weiterentwicklung Ihres künstlerischen Schaffens und Ihrer Professionalisierung verwenden. Die gewährte Summe soll zur Deckung der Kosten verwendet werden, die im Zusammenhang mit der Ausübung der künstlerischen Tätigkeit, insbesondere mit dem Vorhaben, für das der Antrag gestellt wurde, entstehen.

Beispiele für eine Verwendung des Stipendiums (diese Aufzählung ist nicht abschließend):

  • Schriftstellerinnen und Schriftsteller, Comic-Zeichnerinnen und -Zeichner, literarische Übersetzerinnen und Übersetzer:

Sie schreiben an Ihrem literarischen Werk, Sie zeichnen einen Comic, Sie übersetzen ein umfangreiches literarisches Werk? Mit dem Stipendium können Sie individuelle Coachings, Lektorate oder Mentorings und jegliche Arten von Fortbildung mit allen damit verbundenen Kosten finanzieren. Sie können die materielle und digitale Ausstattung, die Sie für Ihre Professionalisierung und Ihr künstlerisches Schaffen selbst, insbesondere zur Umsetzung Ihres Vorhabens brauchen, Bücher, Zeichenmaterial, Hard- und Software anschaffen und optimieren, eine Website aufsetzen lassen, virtuelle Präsentationsformate entwickeln. Sie können das Stipendium für das Aufsetzen und Realisieren von digitalen Lesungen und Workshops verwenden. Sie können dafür Dienstleister beauftragen und Beratung in Anspruch nehmen. In der zweiten Jahreshälfte sind möglichweise Recherchereisen wieder möglich. Natürlich können Sie auch arbeits- und kostenteilig Gruppenprojekte über das Stipendium finanzieren. Möglicherweise haben Sie ein Schreibbüro oder Atelier.

  • Musikerinnen und Musiker, Tänzerinnen und Tänzer, Schauspielerinnen und Schauspieler:

Sie erarbeiten ein schwieriges Stück oder Komposition oder bereiten eine Performance oder eine Aufführung vor? Sie können Instrumente und Noten, Kostüme oder Arbeitsmaterialien und Bühnenequipment jeder Art anschaffen. Sie können Unterricht nehmen, individuelle Coachings, oder Mentorings oder Fortbildungen finanzieren oder andere Kosten bestreiten, die in Zusammenhang mit Ihrer künstlerischen Tätigkeit stehen und dazu beitragen, dass Sie Ihre Fertigkeiten trainieren und Ihre Fähigkeiten weiterentwickeln. Sie können das Stipendium für das Aufsetzen und Realisieren von digitalen Aufführungen und Präsentationen, Workshops und Unterrichtsmodellen verwenden. Sie können dafür die notwendigen digitalen Tools anschaffen, eine Website anlegen, dafür Dienstleister beauftragen und Beratung in Anspruch nehmen. Natürlich können Sie auch arbeits- und kostenteilig Gruppenprojekte über das Stipendium finanzieren. Möglicherweise haben Sie ein Studio oder einen Übungsraum.

  • Bildende Künstlerinnen und Künstler:

Möglicherweise haben Sie ein Studio. Für die Anschaffung jeglicher künstlerischer, auch digitaler Arbeitsmaterialien, insbesondere für das Vorhaben, das Sie in den nächsten Monaten umsetzen wollen, fallen Kosten an. Sie können individuelle Coachings, Workshops oder Mentorings und jegliche Arten von Fortbildung mit allen damit verbundenen Kosten finanzieren. Sie können die materielle und digitale Ausstattung, die Sie für Ihre Professionalisierung und die Weiterentwicklung Ihres künstlerischen Schaffens selbst, für Recherche und Archivierung brauchen, Sie können Hard- und Software anschaffen und optimieren, Sie können eine Website aufsetzen lassen oder virtuelle, auch interaktive Präsentationsformate entwickeln. Sie können das Stipendium für das Aufsetzen und Realisieren von digitalen Lesungen und Workshops und Unterrichtsmodellen verwenden. Sie können dafür Dienstleister beauftragen und Beratung in Anspruch nehmen.

 

Wie soll erläutert werden, inwiefern der Aufbau der künstlerischen Existenz durch die Pandemie wesentlich behindert wird?

Da bei Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern eine Bezifferung von Einnahmeausfällen kaum möglich ist, genügt hier eine Beschreibung der individuellen Situation. Soweit möglich, können hier in den nächsten Monaten entfallende Ausstellungen, Veranstaltungen, Lesungen oder Auftritte genannt werden. Sollte eine Bezifferung von Einnahmeausfällen möglich sein, so ist dies für dokumentarische Zwecke hilfreich. Eine Darstellung von Einnahmen und Ausfällen wird nicht erwartet.

Was ist als Verwendungsnachweis einzureichen?

Mit dem Zuwendungsbescheid wird von Ihnen ein elektronischer Tätigkeitsbericht mit ca. 5.000 Zeichen Textumfang gefordert (Verwendungsnachweis). Es können Referenzen z.B. in Form von Links/Verknüpfungen zu Websites angegeben werden.

Der Tätigkeitsbericht ist  bis spätestens 28.02.2022 der im Bewilligungsbescheid genannten Stelle unaufgefordert zuzuleiten.

Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie Belege sind fünf Jahre aufzubewahren.

Wer prüft die Anträge?

Die Bewilligungsstellen werden durch Bayern Innovativ (bayernkreativ) insbesondere bei der fachlichen wie technischen Betreuung des Antragsverfahrens sowie der fachlichen Prüfung der Antragsvoraussetzungen unterstützt. Zur fachlichen Prüfung können Fachgutachterinnen und -gutachter einbezogen werden.

Die abschließende Bewilligung und Auszahlung erfolgt durch folgende Bewilligungsstellen:

  • Regierung von Oberbayern
  • Regierung von Niederbayern
  • Regierung der Oberpfalz
  • Regierung von Oberfranken
  • Regierung von Mittelfranken
  • Regierung von Unterfranken
  • Regierung von Schwaben

Wie wird das Stipendium ausgezahlt?

Das Stipendium wird als einmaliger Festbetrag von 5.000 Euro unmittelbar nach Erlass des Bewilligungsbescheides durch die Bewilligungsstelle auf das Konto des Antragstellers überwiesen.

Wie ist der Zeitraum der Antragstellung?

Die Vergabe der Arbeitsstipendien erfolgt in Form von zeitlich begrenzten Aufrufen für eine Antragstellung („Calls“).

Beginn und Schluss für die einzelnen Calls werden jeweils vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bekanntgegeben. Pro antragstellender Person ist pro Call nur ein Antragsversuch möglich.

Wer bereits eine Zuwendung bzw. Bewilligung einer Zuwendung aus dem Stipendienprogramm erhalten hat, kann keinen weiteren Antrag stellen.

Die Anträge für den ersten Call sind bis spätestens 31. Mai 2021 elektronisch zu stellen. Den Link zum Antragssystem finden Sie unter Online-Antrag stellen.

 

Müssen Kosten in der Antragstellung aufgeschlüsselt werden?

Eine Aufschlüsselung anfallender Kosten durch die Antragsteller ist im Rahmen der Antragstellung nicht zu leisten.

Wird die Zahlung aus dem Stipendienprogramm auf den Bezug von Grundsicherung angerechnet?

Sie können das Stipendium auch beantragen, wenn Sie Leistungen nach dem SGB II (z.B. Arbeitslosengeld II) beziehen, die Stipendienleistungen sollten jedoch unverzüglich gegenüber den Bewilligungsstellen von Sozialleistungen angezeigt werden. Über eine Anrechnung des Stipendiums als Einkommen auf die SGB II-Leistungen entscheidet das Jobcenter. Damit Ihre Grundsicherungsleistungen nicht durch das Jobcenter gekürzt werden, sollten Sie belegen können, dass die Stipendienleistungen nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts verwendet werden.

FAQs und weiterführende Links zum kulturellen Leben während der Corona-Pandemie sowie zu Hilfsprogrammen

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