Denkmalschutz

Blick von der Stadtmauer in das denkmalgeschützte Ensemble „Altstadt Nördlingen“ (Foto: BLfD/David Laudien)
Blick von der Stadtmauer in das denkmalgeschützte Ensemble „Altstadt Nördlingen“ (Foto: BLfD/David Laudien)

Gerade in einer Zeit, in der das Bewusstsein der Öffentlichkeit für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen in hohem Maße sensibilisiert ist, kommt dem Anliegen der Bewahrung unseres gebauten oder im Boden verborgenen historischen Erbes besondere Bedeutung zu.

Die Bayerische Verfassung hat dem hohen Rang von Denkmalschutz und Denkmalpflege Rechnung getragen und verpflichtet den Einzelnen wie die staatliche Gemeinschaft zu Schutz und Pflege der Natur- und Kulturgüter. Am 1. Oktober 1973 ist das Bayerische Denkmalschutzgesetz in Kraft getreten. Es hat der Denkmalpflege in unserem Land einen außerordentlichen Aufschwung gebracht.

Fragen der Denkmalpflege sind nicht mehr exklusiver Diskussionsgegenstand einiger weniger Fachleute, sondern beschäftigen viele Bürgerinnen und Bürger quer durch alle Regionen und Berufe. Denkmalpflege ist demokratisch geworden. Das belegen nicht nur ihre zahllosen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer als Heimatpfleger in Vereinen, Verbänden oder in engagierten Bürgerinitiativen.

Auch der Denkmalbegriff hat sich schon seit längerem gewandelt und einem breiteren Verständnis geöffnet. Das Interesse gilt nicht mehr in erster Linie dem kunsthistorisch bedeutenden Schloss oder der stimmungsvollen Kirche; auch ein schlichtes Bürgerhaus oder das einfache bäuerliche Anwesen ebenso wie bauliche Zeugnisse des Handwerks und der Technikgeschichte können Denkmaleigenschaft haben. Entscheidend ist immer, ob an ihnen Geschichte exemplarisch deutlich wird.

In Bayern gibt es etwa 120.000 Baudenkmäler und über 45.000 eingetragene Bodendenkmäler.

Die zentrale staatliche Fachbehörde ist das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege.

Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zum Denkmalschutz finden Sie im Internetangebot der Landesanwaltschaft Bayern unter der Rubrik "Bauplanung und Bauordnung".

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