Previous Page  32 / 52 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 32 / 52 Next Page
Page Background

32

Thema Künstliche Intelligenz

InbeidenBeispielenzeigtsicheineHaftungs-bzw.Verantwortungs-

lücke,diedadurchentsteht,dassHerstellerundBetreibereinesselbst

lernendenKI-SystemsdessenHandlungenmöglicherweisenichtzu-

gerechnetwerden.DieKonsequenzenderHandlungenwürdendann

weder den Betreiber noch den Hersteller treffen, sondern letztlich

dieGeschädigten bzw. die vermeintlichenVertragspartner.

Können »ePersonen« haftbar sein?

Würde sich der Betreiber in den geschilderten Beispielen

nicht eines technischen KI-Systems bedienen, sondern einer

menschlichen Hilfskraft, so käme zwar eine Entlastung des

Betreibers nach wie vor in Betracht, wenn diesen kein per-

sönlicher Verschuldensvorwurf trifft bzw. die Hilfspersonen

den Rahmen ihrer Vertretungsmacht überschreiten. Allerdings

träte in diesemFall nach der Konzeption des deutschen Rechts

die Eigenhaftung der Hilfsperson an die Stelle der Haftung

des Hintermannes: Diese wäre strafrechtlich verantwortlich,

müsste selbst eventuelle Schäden ersetzen bzw. den im frem-

den Namen, aber ohne entsprechende Vertretungsmacht ge-

schlossenen Vertrag erfüllen. Umdieses austarierte Systemder

Verantwortlichkeiten von Hintermann und Hilfsperson auch

Foto: Copyright Dominik Wendland,

EGOn,

Jaja Verlag 2019