Pressemitteilung
Nr. 229 - 21. September 2000

Zu dpa lby 109 vom 21.9.00 /  Schulpflicht für Asylbewerber-Kinder

Das Kultusministerium erklärte, die beabsichtigte Regelung stelle hinsichtlich der Asylbewerberkinder lediglich die Rechtslage wieder her, die vor der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Jahr 1996 der allgemeinen Rechtsauffassung, auch der der Kommunen, entsprochen hat. Ziel des jetzigen Gesetzentwurfs ist es, dem Verfassungsgrundsatz „Alle Kinder sind zum Besuch der Volksschule und der Berufsschule verpflichtet" zu entsprechen. Die Kommunen haben für schulpflichtige Kinder den Schulaufwand zu tragen. Bezüglich der geleisteten Erstattungszahlungen an die Kommunen ab der durchgreifenden Änderung des Asylverfahrensrechts hatte der VGH ausdrücklichen offen gelassen, ob hierauf ein Anspruch besteht.

Dorothee Erpenstein
Pressesprecherin des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus