Bringen Sie Ihr Wissen zur Wirkung – werden Sie Professorin oder Professor an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften

Hervorragende Rahmenbedingungen für anwendungsbezogene Lehre, Forschung und Entwicklung: Mit der Hightech Agenda Bayern wurden an den staatlichen bayerischen Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Technischen Hochschulen rund 550 neue Professuren geschaffen. Das am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Bayerische Hochschulinnovationgsgesetz gibt den Hochschulen bei der Besetzung von Professorinnen- und Professorenstellen mehr Freiheiten als je zuvor.

Aufgaben und Besoldung

Die Professur an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften (HaW) oder Technischen Hochschule (TH) bietet eine vielseitige, selbstbestimmte und erfüllende Tätigkeit mit hoher gesellschaftlicher Relevanz. Zum Aufgabenspektrum der HaW-/TH-Professorinnen und HaW/TH-Professoren gehören neben der anwendungsbezogenen Lehre, die den Schwerpunkt der Dienstaufgaben bildet, insbesondere auch die anwendungsbezogene Forschung, der Transfer von Wissen und Technologie in Wirtschaft und Gesellschaft, Entrepreneurship und Gründungen, die akademische Weiterbildung sowie die Mitwirkung an Hochschulprüfungen und der Verwaltung der Hochschule. Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich selbstständig und eigenverantwortlich wahr. Durch den hohen Anwendungs- und Praxisbezug in allen Tätigkeitsbereichen leisten Professorinnen und Professoren an den HaW und TH einen unmittelbar greifbaren Beitrag zur Stärkung der Zukunftsfähigkeit und des wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Wohlstands Bayerns.

Professorinnen und Professoren an einer HaW oder TH erhalten eine Besoldung nach den Besoldungsgruppen W1, W2 und – in Ausnahmefällen – W3 der Bayerischen Besoldungsordnung W. Neben einer festen Grundbesoldung sind zusätzliche Leistungsbezüge möglich.

Berufung: Viele Wege – ein Ziel

Das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) eröffnet gleich mehrere Wege zur Professur an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften. Mit einem hohen Maß an Flexibilität und dem modernsten Berufungsrecht Deutschlands trägt das BayHIG den vielfältigen Lebens- und Berufswegen sowohl von Nachwuchswissenschafterinnen und Nachwuchswissenschaftlern als auch von Berufspraktikerinnen und Berufspraktikern Rechnung und macht die bayerischen Hochschulen fit für die Zukunft.

1. Der Regelfall – die Professur in BesGr. W 2:

Einstellungsvoraussetzungen

Für eine Einstellung als Professorin oder Professor in der Besoldungsgruppe W2 an einer staatlichen HaW oder TH muss die Bewerberin oder der Bewerber nach dem Hochschulrecht – zusätzlich zu den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen – folgende Voraussetzungen erfüllen (Art. 57 Abs. 3 BayHIG):

  • abgeschlossenes Hochschulstudium;
  • pädagogische Eignung;
  • je nach Anforderungen der Stelle: besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit;
  • besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, die nach Abschluss des Hochschulstudiums erworben sein muss und von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen; Zeiten als Referendarin oder Referendar oder als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter können insgesamt nur bis zu zwei Jahren angerechnet werden; der Nachweis der außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübten beruflichen Praxis kann in besonderen Fällen dadurch erfolgen, dass über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ein erheblicher Teil der beruflichen Tätigkeit in Kooperation zwischen Hochschule und außerhochschulischer beruflicher Praxis erbracht wurde.

Neben der Erfüllung der gesetzlichen Kriterien werden von den Bewerberinnen und Bewerbern eine hohe fachliche Kompetenz sowie ausgeprägte pädagogisch-didaktische, soziale und kommunikative Fähigkeiten erwartet.

Berufungsverfahren

Professuren werden grundsätzlich in einem Berufungsverfahren besetzt (Art. 66 BayHIG). Ein an der Hochschule für das jeweilige Verfahren eingerichteter Berufungsausschuss erstellt aus dem Kreis der Bewerberinnen und Bewerber eine Vorschlagsliste, die mindestens drei Namen enthalten soll. Die endgültige Entscheidung über die Berufung trifft die Hoschulpräsidentin oder der Hochschulpräsident.

2. Die Nachwuchsprofessur (BesGr. W 1):

Mit dem Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz wurde eine neue Karrieremöglichkeit in Form einer W1-Professur an den bayerischen HaW und TH geschaffen. Die sogenannte Nachwuchsprofessur steht Bewerberinnen und Bewerbern offen, die entweder den Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation (Promotion) oder die erforderliche berufliche Praxis noch nicht bzw. nicht im erforderlichen Umfang erworben haben, im Übrigen aber alle anderen Voraussetzungen für eine Einstellung nach Art. 57 Abs. 3 BayHIG erfüllen. Im Rahmen der Nachwuchsprofessur kann die im Einzelfall noch fehlende Einstellungsvoraussetzung für eine unmittelbare Berufung auf eine W2-Professur  erworben werden (Art. 64 BayHIG). Die Nachwuchsprofessur ist auf drei bis höchstens sechs Jahre befristet, am Ende des festgelegten Zeitraums muss die noch fehlende Einstellungsvoraussetzung vorliegen.

Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren können in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden. Die HaW und TH können Stellen für Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren auch als Tenure-Track-Nachwuchsprofessur ausschreiben.

3. Die Tenure-Track-Professur:

Die im Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz erstmals gesetzlich verankerte Tenure-Track-Professur (Art. 58 Abs. 4 Satz 1 BayHIG) bietet einen eigenständigen Karriereweg für Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler neben dem herkömmlichen Berufungsverfahren.

Bei der Tenure-Track-Nachwuchsprofessur handelt es sich um eine Professur auf Zeit, die mit der Zusage verbunden ist, dass das Dienstverhältnis nach Ablauf der festgelegten Bewährungszeit und einer positiven Evaluierung der in Forschung und Lehre erbrachten Leistungen entfristet und in eine reguläre W2-Professur überführt wird.

4. Die Direktberufung und die Exzellenzberufung:

Steht für die Besetzung einer Professur eine in besonderer Weise qualifizierte Persönlichkeit zur Verfügung, deren Gewinnung im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegt, kann eine Direktberufung nach Art. 66 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BayHIG erfolgen. Dies bedeutet, dass die Stelle ohne Ausschreibung im Rahmen eines von der Hochschule näher zu regelnden Findungsverfahrens besetzt wird.

In Ausnahmefällen besteht zudem die Möglichkeit einer Exzellenzberufung außerhalb des regulären Berufungsverfahrens (Art. 66 Abs. 8 BayHIG). Eine Exzellenzberufung setzt voraus, dass mehrere externe Gutachten der oder dem zu Berufenden exzellente Leistungen in Forschung und Lehre bescheinigen. Über Exzellenberufungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident gemeinsam mit den zuständigen Dekaninnen und Dekanen und unter Einbindung des jeweiligen Fakultätsrats.

Stellenausschreibungen

Die Hochschulen schreiben freie Stellen, die in einem Berufungsverfahren mit Ausschreibung besetzt werden, auf ihrer Homepage, auf verschiedenen Karriereportalen sowie in Tages- und Fachzeitungen öffentlich aus.

Zu den aktuellen Stellenangeboten der staatlichen HaW/TH:

Bewerbungen sind unmittelbar an die jeweilige Hochschule zu richten.

Weitere Informationen

„MACHEN SIE MEHR AUS IHREM DR. – WERDEN SIE PROF“ (Hochschule Bayern e.V.)

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